Norm
RATG §23Rechtssatz
Der für eine Intervention bei (aus der Sicht der Streitpartei) auswärtigen Prozeßhandlungen von der Rechtsanwaltskammer bestellte auswärtige Rechtsanwalt ist nicht als Substitut ihres am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Vertreters anzusehen. Diesem gebührt für die auswärtige Verhandlungsvorrichtung durch den Verfahrenshelfer nur der einfache Einheitssatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0036063Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2014