RS OGH 1991/9/18 1Ob569/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

RATG §23
RAO §14
RAO §45
ZPO §31 Abs2
ZPO §64 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der für eine Intervention bei (aus der Sicht der Streitpartei) auswärtigen Prozeßhandlungen von der Rechtsanwaltskammer bestellte auswärtige Rechtsanwalt ist nicht als Substitut ihres am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Vertreters anzusehen. Diesem gebührt für die auswärtige Verhandlungsvorrichtung durch den Verfahrenshelfer nur der einfache Einheitssatz.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 569/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 569/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0036063

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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