Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Unrichtig ist der Standpunkt, für eine den behördlichen Vorschriften widersprechende Benützung stehe überhaupt kein Entgelt zu; es kommt nur auf den tatsächlichen erzielten Vorteil an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020870Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.11.2014