Norm
GewO 1973 §50 Abs1 Z3Rechtssatz
Daß § 50 Abs 1 Z 3 GewO etwa dahin zu verstehen wäre, Leistungen auf Bestellung eines Dritten könnten nach Belieben des Gewerbetreibenden überall verrichtet werden, wäre völlig unvertretbar, wäre doch damit die Vorschrift des § 46 Abs 1 GewO zumindest für Werkunternehmer, die ja grundsätzlich nur auf Bestellung arbeiten, völlig aufgehoben. Eine solche Auffassung stünde in auffallendem Widerspruch zur Wertung des Gesetzgebers, der seit der GewONov 1988 auch eine kurzfristige und vorübergehende Gewerbeausübung außerhalb des Standortes grundsätzlich verbietet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061400Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_0040OB00103_9100000_001