RS OGH 1991/9/24 4Ob541/91, 4Ob542/91, 8Ob593/91, 7Ob555/92, 6Ob546/95, 4Ob2160/96t, 10Ob337/99b (10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1991
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Norm

UbG §3

Rechtssatz

Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist (ua) das Vorliegen einer psychischen Krankheit. § 3 UbG erwähnt - im Gegensatz etwa zu § 273 Abs 1 ABGB - nicht daneben auch noch die geistig behinderten Personen. Aus der gleichzeitigen Novellierung des § 37 Abs 1 KAG - wo die bisherige Wortfolge "Geisteskranken, Geistesschwachen und Suchtkranken" durch die bloße Nennung "psychisch Kranker" ersetzt wurde - und dem Justizausschußbericht dazu (1204 BlgNR 17.GP S 1) geht die Absicht des Gesetzgebers eindeutig hervor, daß geistig Behinderte in Hinkunft nur dann in Abteilungen und Sonderanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden dürfen, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten. Die bloße geistige Behinderung kann daher - selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 UbG - die Aufnahme in eine solche Anstalt nicht rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 541/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 541/91
    Veröff: SZ 64/131 = ÖA 1992,60
  • 4 Ob 542/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 542/91
    Veröff: JBl 1992,106 = NZ 1992,270 = ÖA 1992,92
  • 8 Ob 593/91
    Entscheidungstext OGH 10.10.1991 8 Ob 593/91
    Auch
  • 7 Ob 555/92
    Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 555/92
    Auch; Beisatz: Idiotie ist keine Erkrankung in diesem Sinne. (T1)
  • 6 Ob 546/95
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 6 Ob 546/95
    Veröff: SZ 68/117
  • 4 Ob 2160/96t
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2160/96t
    nur: Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist (ua) das Vorliegen einer psychischen Krankheit. Absicht des Gesetzgebers, daß geistig Behinderte in Hinkunft nur dann in Abteilungen und Sonderanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden dürfen, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten. Die bloße geistige Behinderung kann daher - selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 UbG - die Aufnahme in eine solche Anstalt nicht rechtfertigen. (T2)
  • 10 Ob 337/99b
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 Ob 337/99b
    Vgl auch; nur: Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist (ua) das Vorliegen einer psychischen Krankheit. (T3)
  • 7 Ob 11/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 11/15s
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075908

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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