Norm
ZPO §528 KRechtssatz
Hat das Rekursgericht nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliege, schließt dieser Ausspruch jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme beim Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0044450Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_0040OB00089_9100000_001