Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
Die Prüfung der Versuchstauglichkeit hat sich nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab jeweils am konkreten Tatplan zu orientieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089957Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015