Norm
UbG §29Rechtssatz
§ 29 UbG regelt - anders als § 19 der Regierungsvorlage - das Revisionsrekursrecht des Abteilungsleiters nicht mehr ausdrücklich; § 29 Abs 3 UbG ordnet nur an, daß die Unterbringung sogleich aufzuheben ist, wenn sie das Rechtsmittelgericht für unzulässig erklärt. Damit sollte - laut JAB (1202 BlgNR 17.GP S 10) - die in § 19 der Regierungsvorlage dem Abteilungsleiter eröffnete Möglichkeit, die Entlassung des Kranken durch die Einbringung eines weiteren Rechtsmittels hinauszuschieben, beseitigt werden. Daß aber dem Abteilungsleiter überhaupt kein Recht auf Erhebung eines Revisionsrekurses zustünde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076090Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_0040OB00542_9100000_001