TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/3 99/18/0461

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Veröffentlicht am 03.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
StGB §15;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1996 §36 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §36 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1965, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 25. Oktober 1999, Zl. St 84/99, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.050,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 25. Oktober 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer halte sich seit September 1989 in Österreich auf. Gegen ihn würden folgende rechtskräftige Verwaltungsstrafen aufscheinen:

"1) VerkR96-1052-1994 vom 4.3.1994, § 24 Abs. 1 lit. a StVO. 1960, Geldstrafe S 500,--;

2) Sich 96-425-1996 vom 2.12.1996, § 82 Abs. 1 Zi. 4 Fremdengesetz, Geldstrafe S 1.000,--."

Weiters sei dem Beschwerdeführer als administrative Maßnahme ab 26. Jänner 1992 für die Dauer von vier Wochen die Lenkerberechtigung entzogen worden.

Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. März 1998 wegen § 28 Abs. 2 und 3 (erster Deliktsfall) SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG, § 15 StGB sowie § 36 Abs. 1 Z.1 und Z. 4 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, er hätte kurz nach seiner Einreise eine Arbeit aufgenommen. Er wäre seither beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Dieser hätte sich dafür ausgesprochen, dass er im Bundesgebiet verbleiben dürfe. Er wäre in Österreich voll integriert und hätte außerhalb Österreichs keinerlei familiäre Bindungen bzw. Existenzgrundlagen. In Österreich würden drei Brüder sowie eine Schwester und die Mutter des Beschwerdeführers leben. Nunmehr hätte der Beschwerdeführer eine eigene Familie gegründet und seine Ehefrau wäre im siebten Monat schwanger. Die Straftaten, welche zur gerichtlichen Verurteilung geführt hätten, wären vom Beschwerdeführer nicht aus "eigener Energie" begangen worden, sondern erst durch das Einschreiten eines "Agent-Provokateur". Er würde keine weiteren Straftaten mehr begehen.

Die erstinstanzliche Behörde habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seiner (mittlerweile geborenen) Tochter im gemeinsamen Haushalt leben würde. Er wäre im Besitz eines Befreiungsscheines und würde einer Beschäftigung nachgehen.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich das Geschehene sehr zu Herzen nehmen und beteuern würde, dass er in eigenem Interesse sowie im Interesse seiner Familie und seines Arbeitgebers keine weiteren Straftaten mehr begehen würde. Er habe darauf hingewiesen, dass er in seinem Recht auf eine persönliche Stellungnahme bzw. auf eine persönliche Einvernahme und die Einvernahme der beantragten Zeugen verletzt worden wäre. Bezüglich der Verwaltungsstrafe gemäß § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG aus dem Jahr 1996 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er auf Grund der Verbüßung seiner Haftstrafe nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig Ordnung in seinen fremdenrechtlichen Angelegenheiten zu schaffen.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 1999 habe der Beschwerdeführer ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vorgelegt, dem zu entnehmen sei, dass er ein lebenszufriedener, sozial verantwortlicher, hilfsbereiter und auf Mitmenschlichkeit bedachter Mensch wäre, welcher keinerlei versteckte oder offene Aggressionspotenziale besitzen würde. Er würde eine stabile Psychostruktur aufweisen, die mit seinem Wohlverhalten in Einklang stehen würde. Es wären keine Auffälligkeiten dahingehend vorhanden, dass der Beschwerdeführer zur Begehung einer weiteren Straftat neigen würde.

In Anbetracht der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Durch das Aufenthaltsverbot werde in beträchtlicher Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Seiner bereits stärker ausgeprägten Integration sei sein - wenngleich bereits mehrere Jahre zurückliegendes - strafbares Verhalten gegenüberzustellen. Bereits aus der Höhe der vom Gericht verhängten - teilbedingten - Freiheitsstrafe von 27 Monaten sei zu ersehen, dass auch das Gericht den Unwert seines strafbaren Verhaltens enorm hoch eingeschätzt habe. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten. Die Wiederholungsgefahr sei bei Suchtgiftdelikten besonders groß. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer Kriegsmaterial, nämlich eine Maschinenpistole unbekannter Marke samt Magazin erworben habe und weitergeben habe wollen. An der Schwere dieser Verbrechen könne die Anstiftung durch einen Agent-Provokateur nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer selbst an diesen herangetreten sei. Man könne nicht mehr nur von einer geringfügigen kriminellen Energie sprechen. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Maschinenpistole mit Schalldämpfer habe weiter vermitteln wollen, könne geschlossen werden, dass er zumindest in Kauf genommen habe, dass diese Waffe nicht nur zu Jagd- und Sportzwecken benützt werde.

Aus diesen Gründen sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern auch das Aufenthaltsverbot im Licht des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt.

Das vorgelegte psychiatrische Gutachten attestiere keine negativen Auffälligkeiten. Im Suchtgiftbereich bestehe jedoch eine hohe Rückfallsquote. Den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei nicht zuletzt aus diesem Grund doch größeres Gewicht beizumessen als den sicherlich vorhandenen gewichtigen Interessen an der Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes. Dieses sei daher auch zulässig im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG, woran das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers nichts ändere. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes habe nur unbefristet verhängt werden können, da nicht abgesehen werden könne, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift "wegen Arbeitsüberlastung" ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde wird die oben I. 1. genannte strafgerichtliche Verurteilung nicht bestritten. In Anbetracht dieser Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des versuchten Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 (erster Deliktsfall) SMG und der Vergehen nach § 36 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 Waffengesetz 1986 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten besteht gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) erfüllt sei, kein Einwand.

2.1. Im Licht des § 36 Abs. 1 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, er habe selbst kein Suchtgift konsumiert. Das Strafgericht habe darin Recht behalten, dass allein die Androhung eines zunächst bedingt nachgesehenen Teiles der Freiheitsstrafe ausreichen würde, um den Beschwerdeführer von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Auch das vorgelegte psychiatrische Sachverständigengutachten stelle eine positive Zukunftsprognose aus. Der Beschwerdeführer habe seit 1995 keine Straftaten mehr begangen. Es sei unbeachtet geblieben, dass das Strafgericht in der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers einen Milderungsgrund gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe sich die Verurteilung vom 10. März 1998 und das Aufenthaltsverbot sehr zu Herzen genommen und beteuere, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen werde.

2.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die in § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dabei ist - anders als bei der Frage, ob der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt ist - nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2001, Zl. 2000/18/0098 mwN).

Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nur, dass der Beschwerdeführer am 10. März 1998 wegen § 28 Abs. 2 und 3 (erster Deliktsfall) SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG, § 15 StGB sowie § 36 Abs. 1 Z.1 und Z. 4 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer habe Kriegsmaterial, nämlich eine Maschinenpistole unbekannter Marke samt Magazin und Schalldämpfer erworben und weitergeben wollen. Er sei bei alldem durch einen Agent-Provokateur angestiftet worden, an den er selbst herangetreten sei. Er habe in Kauf genommen, dass diese Waffe nicht nur zu Jagd- und Sportzwecken benützt werde. Überdies ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1994 und 1996 wegen zwei Verwaltungsübertretungen zu Geldstrafen verurteilt und dass ihm ab 26. Jänner 1992 für die Dauer von vier Wochen die Lenkerberechtigung entzogen worden ist. Weitere Feststellungen über Art, Schwere und Zeitpunkt der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten fehlen.

Dies bewirkt im vorliegenden Fall, dass die Ansicht der belangten Behörde, es sei auf Grund der Straftaten des Beschwerdeführers die besagte Annahme gerechtfertigt, vom Verwaltungsgerichtshof nicht - nach den genannten Kriterien - überprüft werden kann, zumal im Hinblick auf die bereits länger zurückliegende einmalige Verurteilung des Beschwerdeführers nicht bereits aus den festgestellten Deliktstypen im Zusammenhang mit der Höhe der verhängten Strafe ersichtlich ist, dass vom Beschwerdeführer noch eine derart große Gefahr für die maßgeblichen öffentlichen Interessen ausgeht, dass das Gerechtfertigtsein der besagten Annahme offenkundig ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2001, Zl. 2000/18/0138, und vom 24. April 2001, Zl. 98/18/0192).

3.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Die Behörde habe eine Prüfung nach § 37 Abs. 1 FrG nicht vorgenommen, sondern lediglich die Frage nach den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 FrG bejaht. Der Beschwerdeführer habe ein "detailliertes Vorbringen zu seiner Integration sowie zur positiven Zukunftsprognose erstattet und dargelegt, dass die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele durch ihn keineswegs gefährdet werden". Die Behörde habe dieses Vorbringen sowie die dazu erstatteten Beweisanträge unbeachtet gelassen. Eine Interessenabwägung sei nicht vorgenommen worden. Der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlungen reiche nicht soweit, ein dringendes Gebot im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzunehmen. Von seinen Lebensumständen und jenen seiner Familie könne eine positive Prognose abgeleitet werden, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG "verneint". Vergleiche man, welch harten Eingriff die Verbringung des Beschwerdeführers ins Ausland, wo ihm keine Existenzgrundlage zur Verfügung stehe, bedeuten würde, so ergebe sich, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entbehrlich sei.

3.2. Die belangte Behörde hat zwar - entgegen dem Beschwerdevorbringen - eine Interessenabwägung iS des § 37 Abs. 1 und 2 FrG vorgenommen (S 7f des angefochtenen Bescheides), die dieser Abwägung zugrundegelegten Sachverhaltsfeststellungen sind aber unzureichend. Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung zB das Erkenntnis vom 26. Juni 1998, Zl. 96/19/1778). Die bloße Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens vor der Behörde erster Instanz und die Darstellung des Parteienvorbringens in der Möglichkeitsform stellt in Bezug auf die für die Entscheidung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen keine klare und übersichtlichen Bescheidbegründung dar, zumal nicht ersichtlich ist, was die Behörde mit ihrer Feststellung, der Beschwerdeführer lebe "im Familienverband", konkret meint. Darüber hinaus ist auch hier das Fehlen der bereits oben 2.2. (im Zusammenhang mit § 36 Abs. 1 FrG) vermissten näheren Feststellungen zu den der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten von Relevanz, ermöglichen doch erst diese Feststellungen eine nachvollziehbare Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Grund des § 37 FrG.

Auch im Hinblick darauf leidet der angefochtene Bescheid an einem Feststellungs- und Begründungsmangel, durch den der Verwaltungsgerichtshof gehindert ist, den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 und 2 auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2004, Zl. 2000/18/0183).

4. Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung beruht (im Rahmen des gestellten Begehrens) auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung der verzeichneten Stempelgebühren gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000. Wien, am 3. März 2004

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999180461.X00

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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