Norm
GewO 1973 §50 Abs1 Z4Rechtssatz
Bei der Schaffung dieser Ausnahmebestimmung (§ 50 Abs 1 Z 4 GewO) hat der Gesetzgeber - wie sich aus den EB ergibt an den Fall gedacht, daß etwa Landschaftsaufnahmen nur an Ort und Stelle gemacht werden können. Davon aber, daß Orientteppiche ihrer Natur nach nur außerhalb ständiger Standorte oder Betriebsstätten versteigert werden könnten, kann keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061410Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_0040OB00103_9100000_002