Norm
ASVG §255 BaRechtssatz
Gemäß § 27a Abs 1 BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des lit a und b dieser Bestimmung vom BMHGI einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. An den diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden, auch wenn den Parteien des Prozesses am Verwaltungsverfahren keine Beteiligtenstellung zugekommen ist. (Hier: in Jugoslawien abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf des Schlossers).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052663Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015