Norm
StPO §56Rechtssatz
Der Umstand, daß die falsche Beweisaussage des A im Strafverfahren gegen B abgelegt wurde, bildet keinen dem Gesetz bekannte Konnexitätstatbestand. In der dennoch erfolgten Verbindung der Verfahren gegen beide Personen liegt zwar keine Nichtigkeit, wohl aber eine - gemäß § 292 StPO festzustellende - Verletzung des formellen Rechts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096719Dokumentnummer
JJR_19910925_OGH0002_0130OS00079_9100000_001