Norm
AngG §23 ICRechtssatz
Verbleibt ein von der ersten Abfertigung nicht erfaßter Zeitraum, ist dieser bei der Berechnung der Abfertigung für das zweite Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber mitzuberücksichtigen. Da diese "übriggebliebenen" Zeiten selbst ohne Vereinbarung der Zeit des zweiten Dienstverhältnisses "zuzuschlagen" wären, liegt in der vertraglichen Berücksichtigung dieser Zeiten weder eine unentgeltliche Verfügung des Ausgleichsschuldners noch ein anfechtbares Rechtsgeschäft und handelt es sich daher auch um keinen gemäß § 1 Abs 3 Z 1 und 2 lit a IESG ausgeschlossenen Anspruch.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Insolvenz, Bemessung, Dienstzeit, Vordienstzeit, Anrechnung, Einrechnung, Angestellte, Höhe, Ausmaß, Umfang, AufeinanderfolgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028568Dokumentnummer
JJR_19910925_OGH0002_009OBS00009_9100000_001