RS OGH 1991/9/25 13Os79/91 (13Os80/91)

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Norm

StPO §263 D

Rechtssatz

Auf den Fall, daß sich auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung der Verdacht ergibt, daß ein Angeklagter anstatt der ihm in der Anklage zur Last gelegten Tat die damit denkgesetzlich unvereinbare, dem Mitangeklagten zum Vorwurf gemachte Tat begangen haben könnte, ist § 263 StPO nicht gemünzt. Deshalb kommen auch die Verfolgungsbeschränkungen nach dem § 263 Abs 2 letzter Halbsatz StPO in einem solchen Fall überhaupt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 79/91
    Entscheidungstext OGH 25.09.1991 13 Os 79/91
    Veröff: EvBl 1992/39 S 170 = JBl 1993,122 (Medigovic)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098838

Dokumentnummer

JJR_19910925_OGH0002_0130OS00079_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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