Norm
StPO §263 DRechtssatz
Auf den Fall, daß sich auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung der Verdacht ergibt, daß ein Angeklagter anstatt der ihm in der Anklage zur Last gelegten Tat die damit denkgesetzlich unvereinbare, dem Mitangeklagten zum Vorwurf gemachte Tat begangen haben könnte, ist § 263 StPO nicht gemünzt. Deshalb kommen auch die Verfolgungsbeschränkungen nach dem § 263 Abs 2 letzter Halbsatz StPO in einem solchen Fall überhaupt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098838Dokumentnummer
JJR_19910925_OGH0002_0130OS00079_9100000_004