Norm
StPO §263 DRechtssatz
Die Bestimmung des § 263 StPO beruht ihrem Wesen nach auf dem gesetzlichen Postulat, daß über mehrere demselben Beschuldigten zur Last liegende strafbare Handlungen nach Möglichkeit in einem gemeinsamen Verfahren entschieden werden soll (§ 56 StPO) und dient damit der Verwirklichung des sogenannten Absorptionsprinzips, also den Regeln für die Strafbemessung bei mehreren (realkonkurrierend oder idealkonkurrierend zusammentreffenden strafbaren Handlungen (§ 28 StGB)).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098832Dokumentnummer
JJR_19910925_OGH0002_0130OS00079_9100000_003