RS OGH 1991/9/25 9Ob712/91, 3Ob550/95, 1Ob110/05s, 6Ob147/05v, 5Ob33/06y, 5Ob49/13m, 10Ob38/20s, 8Ob

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Norm

ABGB §921

Rechtssatz

Zu vergüten ist im Rahmen des § 921 Satz 2 ABGB auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. § 4 Abs 1 Z 2 KSchG statuiert dies ausdrücklich für Verbrauchergeschäfte. Die zu dieser Gesetzesstelle entwickelten Grundsätze sind jedoch verallgemeinerungsfähig, weil § 921 Satz 2 ABGB - wenn auch ohne nähere Konkretisierung - vom selben Prinzip ausgeht.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 712/91
    Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 Ob 712/91
    Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87
  • 3 Ob 550/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 550/95
    nur: Zu vergüten ist im Rahmen des § 921 Satz 2 ABGB auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. (T1)
    Veröff. SZ 68/116
  • 1 Ob 110/05s
    Entscheidungstext OGH 27.10.2005 1 Ob 110/05s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Höhe des angemessenen Entgelts für die Benützung im Sinne des § 5g KSchG. (T2)
    Beisatz: Die Rechtsansicht, das angemessene Benützungsentgelt sei unter Berücksichtigung des Aufwands zu ermitteln, den der Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen; die Wertminderung sei nur so weit abzugelten, als sie auf den tatsächlichen Gebrauch, nicht aber auf davon unabhängige Ereignisse (wie den Preisverfall infolge Erscheinens eines Nachfolgemodells) rückführbar sei, stellt keine Fehlbeurteilung dar. (T3)
    Beisatz: Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß § 273 ZPO erfolgen. (T4)
    Veröff: SZ 2005/137
  • 6 Ob 147/05v
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T5)
  • 5 Ob 33/06y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 33/06y
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Angemessenes Benützungsentgelt (in Höhe des angemessenen Pachtzinses) für die Zeit, in der eine Betriebsliegenschaft benützt und bewohnt wurde. (T6)
  • 5 Ob 49/13m
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 49/13m
    nur T1
  • 10 Ob 38/20s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 38/20s
    Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft mit Wohnhaus. (T7)
  • 8 Ob 56/21z
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 56/21z
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Anspruch ist auf Rückstellung des Geleisteten oder, wenn dies unmöglich oder untunlich ist, auf Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung gerichtet. Dabei ist bei späterer Rückstellung auch der Nutzen, der in der Verwendung der Sache selbst liegt, durch ein angemessenes Benützungsentgelt zu vergüten. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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