Norm
ABGB §1158 Abs1 IRechtssatz
Wie Schrammel in "Resolutivbedingung im Arbeitsverhältnis", ZAS 1984, 221 ff (221) zutreffend darlegt, hat die Regelung des § 1158 Abs 1 ABGB vor allem das befristete Arbeitsverhältnis im Auge. Bei der Befristung steht fest, dass der Zeitpunkt, mit dem das Recht enden soll, kommen wird; er ist insofern gewiss ("dies certus an"). Auch eine Resolutivbedingung, die ohne größere Schwierigkeiten durch eine Befristungsabrede substituiert werden kann und wobei durch die Vereinbarung der Resolutivbedingung lediglich das Motiv der Vertragsbeendigung zum Vertragsinhalt erhoben wird, kann noch als zulässige Zustimmung im Sinne des § 1158 Abs 1 und 4 ABGB angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021592Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011