RS OGH 1991/9/25 9ObA192/91, 9ObA181/95, 9ObA18/96

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Die bloße Ankündigung, die Arbeit unbefugt zu verlassen oder eine aufgetragene Tätigkeit nicht auszuführen, erfüllt zwar für sich allein nicht ohne weiteres die Tatbestände des § 82 lit f GewO 1859; anders ist es dann, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen des Falls keinen Zweifel daran läßt, daß er die Arbeitszeit nicht einhalten bzw die ihm aufgetragene Tätigkeit nicht ausführen werde. Der Arbeitgeber muß in solchen Fällen mit der Entlassung nicht so lange zuwarten, bis der Arbeitnehmer seine Ankündigung wahrmacht. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060858

Dokumentnummer

JJR_19910925_OGH0002_009OBA00192_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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