Norm
ABGB §921Rechtssatz
Da die Worte "daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht" keine Verquickung des Schadenersatzanspruches nach § 921 Satz 1 ABGB mit dem Bereicherungsanspruch nach § 921 Satz 2 ABGB bedeuten, besteht die Verpflichtung zur Vergütung der durch den Gebrauch der zurückzustellenden Sache erlangten Vorteile grundsätzlich unabhängig davon, welcher Kaufpreis bei der späteren Weiterveräußerung der zurückgestellten Sache erzielt wurde. Dieses nachfolgende Rechtsgeschäft gehört nicht mehr zur Herstellung der Äquivalenz bei der Rückabwicklung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018531Dokumentnummer
JJR_19910925_OGH0002_0090OB00712_9100000_006