Norm
ABGB §1158 Abs1 IRechtssatz
Steht ein für die Beurteilung des Eintrittes der vereinbarten Resolutivbedingung maßgeblicher Zeitpunkt nicht auch nur annähernd fest, ist sie nicht als zulässige Zeitbestimmung zu qualifizieren und kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber einseitig nur durch Kündigung oder Entlassung gelöst werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zeitablauf, Befristung, unbefristet, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Endigung, auflösende BedingungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028917Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2014