RS OGH 1991/9/26 6Ob1605/91, 7Ob16/98y

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Norm

MRG §30 Abs2 Z10

Rechtssatz

Die Vermietung von ehemals zur wohnmäßigen Unterbringung von Dienstnehmern verwendeten Räumen zu geschäftlichen Zwecken setzt die Widmung zur Dienstnehmerunterbringung nicht bloß vorübergehend, sondern für Dauer außer Kraft und bedeutet damit den Verlust der Kündigungsmöglichkeit nach § 30 Abs 2 Z 10 MRG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070677

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0060OB01605_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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