Norm
MRG §30 Abs2 Z10Rechtssatz
Die Vermietung von ehemals zur wohnmäßigen Unterbringung von Dienstnehmern verwendeten Räumen zu geschäftlichen Zwecken setzt die Widmung zur Dienstnehmerunterbringung nicht bloß vorübergehend, sondern für Dauer außer Kraft und bedeutet damit den Verlust der Kündigungsmöglichkeit nach § 30 Abs 2 Z 10 MRG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070677Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0060OB01605_9100000_002