Norm
UbG §20 Abs2Rechtssatz
Erachtet das Rekursgericht die Grundlage für eine Entscheidung im Sinne des § 20 Abs 2 UbG nicht für ausreichend, dann hat es - in analoger Anwendung der Vorschriften über den Rekurs gegen die nach mündlicher Verhandlung getroffene Entscheidung (§ 29 Abs 2 UbG) - das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen. War für die Entscheidung des Erstrichters der persönliche Eindruck maßgebend, dann kann das Rekursgericht von den diesbezüglichen Erwägungen des Erstrichters nur abgehen, wenn es sich auch selbst einen persönlichen Eindruck vom Patienten gemacht hat und dabei zu einem anderen Ergebnis gekommen ist; das kann auch durch ein Mitglied des Senates geschehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075961Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0070OB00585_9100000_003