RS OGH 1991/9/26 6Ob12/91, 6Ob330/98t, 6Ob131/00h, 6Ob19/01i, 6Ob262/02a, 2Ob166/08p, 5Ob168/08d, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
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Norm

FBG §40 Abs4
GmbHG §93 Abs5
UGB §30 Abs2

Rechtssatz

Erfordernis der Nachtragsliquidation ist die Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens. Vermögen ist, was bei kaufmännisch - wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 12/91
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 6 Ob 12/91
    Veröff: SZ 64/134 = RdW 1992,8 = GesRZ 1992,132 = ecolex 1992,94
  • 6 Ob 330/98t
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 330/98t
    Vgl; Beisatz: In der Nachtragsliquidation haben Gesellschaftsgläubiger Antragsrecht (SZ 61/38 uva). (T1)
  • 6 Ob 131/00h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 131/00h
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 19/01i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 19/01i
    Beisatz: Zur Antragstellung ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem Gesellschaftsvermögen hat (so bereits SZ 64/134). Den Antragsteller trifft die Behauptungslast und Bescheinigungslast. (T2); Veröff: SZ 74/28
  • 6 Ob 262/02a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 262/02a
  • 2 Ob 166/08p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 2 Ob 166/08p
    nur: Vermögen ist, was bei kaufmännisch - wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva. (T3)
  • 5 Ob 168/08d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
  • 6 Ob 88/10z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 88/10z
    nur T3;Beisatz: Vermögen ist nur, was bilanzierungsfähig und verwertbar ist. (T4); Beisatz: Eine Aufhebung des Konkurses gemäß § 139 KO indiziert die Vermögenslosigkeit. (T5); Beisatz: Hier: Ein Restbetrag auf dem Konkurs?Anderkonto des ehemaligen Masseverwalters stellt kein Vermögen der Gesellschaft dar. (T6)
  • 6 Ob 246/12p
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 246/12p
    nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die bloße Existenz von Rechtsverhältnissen zu Dritten reicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft nicht aus. (T7)
  • 6 Ob 61/14k
    Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 61/14k
    nur T3; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Im Hinblick auf diese Bescheinigungslast gehen alle verbleibenden Zweifel und Unklarheiten zu Lasten der Partei, die die Bestellung des Nachtragsliquidators beantragt. (T8)
    Beisatz: Besteht das nachträglich hervorgekommene zu verteilende Vermögen in einer Forderung, hat der Antragsteller darzutun, dass diese Forderung werthaltig ist. Dabei gehen alle verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten. (T9)
  • 6 Ob 28/16k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 28/16k
    Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: (Deckungs-)Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Haftpflichtversicherer – Erfolgsaussichten der Geltendmachung nicht ausreichend bescheinigt. (T10)
  • 6 Ob 142/17a
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 142/17a
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Ein Antragsteller ist nach Bestreitung seiner Behauptungen durch den Antragsgegner nicht gehalten, diese Bestreitungen seinerseits zu bestreiten und seine Behauptungen zu wiederholen. Es ist vielmehr Aufgabe des Gerichts in einer solchen Konstellation, die angebotenen Bescheinigungsmittel aufzunehmen und zu bewerten. (T11)
  • 6 Ob 118/20a
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 118/20a
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Allgemeine Angaben oder Vermutungen genügen nicht, andererseits ist aber auch kein voller Beweis erforderlich. (T12)
    Beisatz: Die Aufhebung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendes Vermögens indiziert die Vermögenslosigkeit. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060128

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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