Norm
AnerbenG §1Rechtssatz
Das Streitgericht hat auch die vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens zwingend dem Verlassenschaftsgericht obliegenden Entscheidungen über die Erbhofeigenschaft und die Höhe des Übernahmspreises zu treffen, wenn sich herausstellt, dass auf den Streitfall die anerbenrechtlichen Vorschriften Anwendung zu finden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022