Norm
UVG §4 Z1Rechtssatz
Sind der Aufenthaltsort und der Dienstgeber des Unterhaltsschuldners im Ausland unbekannt, dann ist in absehbarer Zeit ein positives Ergebnis einer Exekutionsführung nicht zu erwarten, sodaß Unterhaltsvorschüsse zu gewähren sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076074Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0080OB00598_9100000_001