RS OGH 1991/9/26 7Ob590/91, 7Ob550/92, 8Ob562/92, 6Ob568/92

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Norm

ABGB §7
UbG §3

Rechtssatz

Im Hinblick auf die deutlich zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers, nur die Aufnahme psychisch Kranker in Anstalten gemäß § 2 UbG zu gestatten, kommt mangels Vorliegens einer "planwidrigen Unvollständigkeit", also einer nicht gewollten Lücke eine analoge Anwendung des UbG auf bloß geistig behinderte Personen nicht in Frage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0008977

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0070OB00590_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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