Norm
ABGB §7Rechtssatz
Im Hinblick auf die deutlich zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers, nur die Aufnahme psychisch Kranker in Anstalten gemäß § 2 UbG zu gestatten, kommt mangels Vorliegens einer "planwidrigen Unvollständigkeit", also einer nicht gewollten Lücke eine analoge Anwendung des UbG auf bloß geistig behinderte Personen nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0008977Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0070OB00590_9100000_001