Norm
UbG §20 Abs2Rechtssatz
Es obliegt bei der Erstanhörung im wesentlichen dem Abteilungsleiter, dem Gericht die Notwendigkeit und voraussichtliche Dauer eines Anstaltsaufenthaltes glaubhaft zu machen. Gelingt ihm das nicht, dann muß auch der geordnete, realitätsbezogene Eindruck des Patienten zu einer Entscheidung im Sinne des § 20 Abs 2 UbG führen, auch wenn das Gericht der Anhörung keinen unabhängigen Sachverständigen beigezogen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075958Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0070OB00585_9100000_002