RS OGH 1991/9/26 6Ob607/91, 6Ob618/95, 2Ob178/05y, 4Ob108/06w, 7Ob266/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
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Norm

ABGB §1346 G
KSchG §1
KSchG §14

Rechtssatz

Wenn der Gläubiger einer verbürgten Schuld Unternehmer ist und beim Abschluß des Bürgschaftsvertrages einem Verbraucher gegenübersteht, mag sich dieser auch für einen Unternehmer verbürgt haben, dann liegt jedenfalls ein Rechtsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG vor, das den zwingenden Bestimmungen des ersten Hauptstückes des KSchG unterliegt. Eine von den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 KSchG abweichende Gerichtsstandvereinbarung kann daher nicht gültig getroffen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 607/91
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 6 Ob 607/91
    Veröff: EvBl 1992/51 S 233 = ÖBA 1992,578 = RdW 1992,75
  • 6 Ob 618/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 618/95
    Vgl auch
  • 2 Ob 178/05y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 2 Ob 178/05y
    Auch
  • 4 Ob 108/06w
    Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 108/06w
    Auch; Beisatz: Ein mit einem Unternehmen geschlossener Bürgschaftsvertrag ist ein Verbrauchergeschäft iSd KSchG, wenn der Bürge Verbraucher ist; auf die Natur des gesicherten Geschäfts kommt es nicht an. (T1); Veröff: SZ 2006/116
  • 7 Ob 266/06b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 266/06b
    Auch; nur: Wenn der Gläubiger einer verbürgten Schuld Unternehmer ist und beim Abschluß des Bürgschaftsvertrages einem Verbraucher gegenübersteht, mag sich dieser auch für einen Unternehmer verbürgt haben, dann liegt jedenfalls ein Rechtsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG vor, das den zwingenden Bestimmungen des ersten Hauptstückes des KSchG unterliegt. (T2); Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032176

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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