Norm
ABGB §1346 GRechtssatz
Wenn der Gläubiger einer verbürgten Schuld Unternehmer ist und beim Abschluß des Bürgschaftsvertrages einem Verbraucher gegenübersteht, mag sich dieser auch für einen Unternehmer verbürgt haben, dann liegt jedenfalls ein Rechtsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG vor, das den zwingenden Bestimmungen des ersten Hauptstückes des KSchG unterliegt. Eine von den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 KSchG abweichende Gerichtsstandvereinbarung kann daher nicht gültig getroffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032176Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009