Norm
ABGB §1460Rechtssatz
Nimmt jemand fremden Grund für eigene Interessen in der irrigen Annahme, er benütze einen öffentlichen Weg, in Anspruch und deckt sich in Erscheinung treffende Art der Benützung mit jener, wie sie auch ein Dienstbarkeitsberechtigter an den Tag legen würde, so ist davon auszugehen, dass der Benützer für den Fall der Aufklärung seines Irrtums eventualiter ein Recht gegen den Eigentümer in Anspruch nehmen hätte wollen. Diesfalls ist von dem für die Ersitzung erforderlichen Besitz auszugehen, wenn der Eigentümer nicht beweist, dass sich der Wille zur Benützung ausschließlich auf die Inanspruchnahme eines öffentlichen Weges richtete und der Benützer einen privatrechtlichen Rechtsbesitz keinesfalls beabsichtigt hätte. (An einem öffentlichen Weg kann auf diese Weise keinesfalls eine Dienstbarkeit ersessen werden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034224Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017