RS OGH 1991/9/26 6Ob9/91

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Norm

AktG §139 Abs3
ArbVG §110

Rechtssatz

Die Einwendung des Abschlußprüfers, der Gesellschaft drohe aus einer Behändigung seines Prüfungsberichtes an das gemäß § 110 ArbVG entsandte Aufsichtsratsmitglied wegen dessen erklärter Absicht, sich den Prüfungsbericht durch die zuständige Kammer im Wege der einem Belegschaftsorgan zustehenden Beratung erläutern zu lassen, eine Schädigung ihrer Interessen, ist unbeachtlich, weil der Abschlußprüfer zur Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft nicht befugt ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 9/91
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 6 Ob 9/91
    Veröff: SZ 64/133 = GesRZ 1992,52 = RdW 1992,10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049441

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0060OB00009_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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