Norm
ABGB §94Rechtssatz
Wenn es auch richtig ist, dass die Rechtsmittelgerichte zweiter Instanz überwiegend der ( geschiedenen nicht berufstätigen ) Ehegattin als allein Unterhaltsberechtigter einen Anteil von 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zuerkannt haben, handelt es sich bei diesem Prozentsatz nur um einen von der Rechtsprechung erarbeiteten Orientierungswert, der keineswegs mathematisch den Berechnungen zugrundegelegt werden muss. Bei entsprechendem Bedarf des Unterhaltsberechtigten können daher auch höhere Prozentsätze der Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ProzentsatzmethodeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009571Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013