Norm
ARHG §60Rechtssatz
Hat der ersuchte Staat von der Fortsetzung eines Auslieferungsverfahrens Abstand genommen, weil der Beschuldigte bereits im Zuge einer Übernahme der Strafverfolgung dem ersuchenden Staat übergeben worden ist, kommen die Grundsätze des Auslieferungsverfahrens nicht mehr zum Tragen. Daher gilt in diesem Fall der Grundsatz der Spezialität nicht, weil in § 60 ARHG (anders als in § 70 ARHG) ein solcher nicht normiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0087135Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0150OS00100_9100000_001