RS OGH 1991/9/26 6Ob12/91, 6Ob19/01i, 6Ob4/08v, 2Ob166/08p, 6Ob265/11f, 6Ob61/14k, 6Ob142/17a, 6Ob11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
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Norm

FBG §40 Abs4
GmbHG §63
GmbHG §93 Abs5

Rechtssatz

Als Vermögen können sowohl Ansprüche gegen frühere Gesellschafter, Geschäftsführer oder Liquidatoren als auch gegen andere Dritte angesehen werden. Dazu gehören aber nach Auffassung des erkennenden Senates auch Gewährleistungsansprüche der Gesellschaft als Bestellerin (Geldanspruch auf Preisminderung für Sachmängel, Ersatz der Verbesserungskosten und andere) und Geldansprüche auf Schadenersatz. Ebenso können noch offene Haftrücklässe und Bankgarantien Vermögen sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 12/91
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 6 Ob 12/91
    Veröff: SZ 64/134 = RdW 1992,8 = GesRZ 1992,132 = ecolex 1992,94
  • 6 Ob 19/01i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 6 Ob 19/01i
    Vgl auch; Beisatz: Als Vermögen der Gesellschaft kommen auch Einlageansprüche gegen die Gesellschafter in Betracht. (T1); Veröff: SZ 74/28
  • 6 Ob 4/08v
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 4/08v
    Vgl aber; Beisatz: Der Umstand, dass die Gesellschaft dem Firmenbuchstand zufolge eine Forderung gegen den Alleingesellschafter auf Volleinzahlung der Stammeinlage hat, stellt kein „offenkundiges Vermögen" im Sinn des § 40 Abs 1 letzter Satz FBG dar. (T2); Veröff: SZ 2008/95
  • 2 Ob 166/08p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 2 Ob 166/08p
    Beisatz: Hier: Ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Haftpflichtversicherer oder eine Deckungszusage des Haftpflichtversicherers stellt ein Vermögen im Sinne des § 93 Abs5 GmbHG dar. (T3)
  • 6 Ob 265/11f
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 265/11f
    Auch; Beisatz: Hier: Bestand einer Haftpflichtversicherung, die eine allfällige Ersatzpflicht der Gesellschaft in einem bestimmten Passivprozess deckt. (T4)
  • 6 Ob 61/14k
    Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 61/14k
  • 6 Ob 142/17a
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 142/17a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 6 Ob 118/20a
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 118/20a
    nur: Als Vermögen können sowohl Ansprüche gegen frühere Gesellschafter, Geschäftsführer oder Liquidatoren als auch gegen andere Dritte angesehen werden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060134

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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