RS OGH 1991/9/26 8Ob587/91, 4Ob2160/96t

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Norm

UbG §3

Rechtssatz

In einer Anstalt darf nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet. Eine analoge Anwendung des § 3 UbG auf andere Krankheiten ist ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 587/91
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 8 Ob 587/91
  • 4 Ob 2160/96t
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2160/96t
    nur: In einer Anstalt darf nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet. (T1) Beisatz: Treten jedoch neben einer vorhandenen geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auf, ist eine Unterbringung im Sinn des § 3 UbG unter der weiteren Voraussetzung der Selbstgefährlichkeit oder Fremdgefährlichkeit zulässig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075937

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0080OB00587_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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