Norm
AktG §139 Abs3Rechtssatz
§ 139 Abs 3 AktG verpflichtet den Abschlußprüfer, eine Ausfertigung seines Prüfungsberichtes jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied persönlich zukommen zu lassen. Der Ausfolgungsverpflichtung des Abschlußprüfers entspricht ein gerichtlich verfolgbarer Individualanspruch des Aufsichtsratsmitgliedes gegen den Abschlußprüfer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049447Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0060OB00009_9100000_002