- 8 Ob 635/90
Veröff: SZ 64/135 = RZ 1992/49 S 125 = NZ 1992,151
- 8 Ob 1647/91
Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 1647/91
Vgl
- 8 Ob 532/92
Vgl; Beisatz: Hier: 36 % des "Nettofamilieneinkommens". (T1)
Veröff: ÖA 1992,86 = JBl 1992,705
- 10 ObS 64/92
nur: Der von der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz bei der Unterhaltsbemessung üblicherweise zugrunde gelegte 40 Prozent - Anteil des schlechter verdienenden Ehegatten am Familiennettoeinkommen ist als grundsätzliche Orientierungshilfe bei der Unterhaltsbemessung zu billigen. (T2)
Beisatz: Gemindert um je weitere 4 Prozent - Punkte für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Verpflichteten; von diesem Anteil am Familieneinkommen ist schließlich das Nettoeinkommen des berechtigten Gatten zur Gänze abzuziehen. (T3)
- 1 Ob 570/93
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 587/93
nur T2; Beisatz: Abzug von 4 % bei Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen für nicht berufstätige zweite Ehegattin. (T4)
Veröff: SZ 66/114
- 8 Ob 595/93
nur T2
- 8 Ob 588/93
Auch; nur T2
- 3 Ob 183/94
nur T2
- 10 ObS 205/94
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Beide frühere Ehegatten beziehen Alterspensionen. (T5)
Veröff: SZ 68/241
- 1 Ob 2082/96z
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
- 4 Ob 2025/96i
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2025/96i
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Der schlechter verdienende Ehegatte hat auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts nach seinen Kräften und nach der bisherigen Lebensgestaltung durch eigenen Erwerb seinen Unterhalt zu decken. Er hat einen Ergänzungsanspruch, wenn sein Einkommen wesentlich niedriger ist als das des anderen Ehegatten. (T6)
- 6 Ob 2233/96t
Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2233/96t
nur: Drittelanteil des einkommenslosen Ehegatten am Nettoeinkommen des anderen Ehegatten. (T7)
- 1 Ob 2266/96h
Entscheidungstext OGH 02.09.1996 1 Ob 2266/96h
Auch
- 1 Ob 35/98y
Auch; Beisatz: In der Festsetzung des einstweiligen Unterhalts der gefährdeten Partei (= einkommenslose Ehefrau) mit 40 % der Bemessungsgrundlage wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls liegt jedenfalls kein gravierender Entscheidungsfehler, der eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 528 Abs 1 ZPO aufwirft und deshalb einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshofs bedarf. (T8)
- 7 Ob 194/98z
Auch; Beisatz: Da das eigene Einkommen der Antragstellerin gegenüber jenem des Antragsgegners wesentlich niedriger ist, steht ihr auch nach der Familieneinkommensberechnung nur dieser Anteil zu, wobei sie sich davon ihr eigenes Einkommen nicht in Abzug bringen lassen muss. (T9)
- 1 Ob 288/98d
Auch; Beisatz: Auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten sind der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zulegen, weil dieser Prozentsatz auf den besonderen Arbeitseinsatz und damit allenfalls verbundene (Rekreationskosten) Kosten des Unterhaltspflichtigen angemessen Bedacht nimmt. (T10)
Veröff: SZ 72/74
- 1 Ob 226/99p
Vgl; Beisatz: Insgesamt sind immer die besonderen Umstände des Einzelfalls für die Festsetzung der Höhe des gemäß
§ 66 EheG zu leistenden "angemessenen Unterhalts" maßgebend. (T11)
- 10 ObS 35/00w
Vgl; Beisatz: Bei beiderseits sehr niedrigem Einkommen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Existenzminimum in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach
§ 293 Abs 1 ASVG zusteht. (T12)
- 3 Ob 308/98k
Auch; Beis wie T6
- 6 Ob 217/00f
Auch
- 3 Ob 130/00i
Auch; Beisatz: Aufgrund der jahrelangen anhaltenden Verluste des Unternehmens der Unterhaltsberechtigten gilt sie als einkommenslos, weshalb der von der Rechtsprechung bei beiderseits vorliegendem Einkommen angewendete Prozentsatz von 40 % nicht zur Anwendung kommt. (T13)
- 6 Ob 10/01s
Auch; nur T2
- 1 Ob 108/01s
nur T2; Beis wie T9; Beis wie T10
- 6 Ob 22/02g
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
Auch; Beis wie T4
- 7 Ob 321/01h
Auch; nur T7; Beis wie T4
- 9 Ob 99/03d
Auch
- 1 Ob 25/04i
Auch; Beisatz: Hier: Atypische Verhältnisse durch überproportionalen Freizeitverzicht. (T14)
- 7 Ob 191/05x
Vgl auch
- 6 Ob 299/05x
Vgl auch; Beis wie T6
- 4 Ob 55/07b
Auch
- 8 Ob 24/09a
Auch; Beisatz: Entscheidend bei der Unterhaltsermittlung sind die Umstände des Einzelfalles. (T15)
- 8 Ob 38/09k
Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T15; Beisatz: Eine „Überalimentierung", wie sie im Bereich des Kindesunterhalts aus pädagogischen Gründen vermieden werden soll, ist bei der Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anzuwenden, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können. (T16)
Beisatz: Hier: Nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. (T17)
- 2 Ob 246/09d
nur T2; Beis wie T1; Auch Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/134
- 8 Ob 80/10p
Auch; Beis wie T15
- 1 Ob 231/10t
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2011/8
- 4 Ob 86/11t
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 86/11t
Vgl auch; Beis wie T5
- 1 Ob 122/11i
nur T2; Beis wie T3 nur: Gemindert um je weitere 4 Prozent - Punkte für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Verpflichteten. (T18)
- 1 Ob 235/11g
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 235/11g
Auch; nur T2
- 9 Ob 14/13v
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 14/13v
Auch; Beis wie T10; Beis wie T17
- 7 Ob 80/13k
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 80/13k
Vgl auch
- 4 Ob 85/16b
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 85/16b
Auch; Beis wie T5
- 8 Ob 49/16p
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 49/16p
Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T10
- 7 Ob 220/16b
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 220/16b
Auch
- 8 Ob 115/16v
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 115/16v
Auch; Beis wie T15; Beisatz: Wie weit bei Vorliegen außergewöhnlicher Konstellationen von der Prozentmethode abgewichen werden kann und muss, ist eine Frage des Einzelfalls, die – von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen kann. (T19)
Beisatz: Hier: Abweichen von der starren Berechnung nach der Prozentsatzmethode, weil eine von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Konstellation vorliegt (Wohnungskosten werden von der Unterhaltsberechtigten getragen). (T20)
- 5 Ob 113/17d
Auch; Beis wie T5
- 7 Ob 246/18d
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 204/19x
nur T7; Beis wie T16; Beis wie T18
- 1 Ob 221/20m
nur T2