Norm
DSt 1990 §19 Abs1 Z1Rechtssatz
Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens, sobald irgendeine gerichtliche Maßnahme gegen den Disziplinarbeschuldigten, insbesondere auch im Rahmen von Vorerhebungen, getroffen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056748Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020