Norm
SGG §12 IFRechtssatz
Das Mitführen von Suchtgift unweit der Staatsgrenze, um es zu einem bestimmten und unmittelbar bevorstehenden Zeitpunkt in bestimmter Art aus Österreich auszuführen, stellt ein im unmittelbaren Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung (hier der Ausfuhr und Einfuhr von Suchtgift liegendes Verhalten dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0087745Dokumentnummer
JJR_19911001_OGH0002_0140OS00083_9100000_001