RS OGH 1991/10/1 14Os58/91

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Norm

StPO §320

Rechtssatz

Eine Verletzung des § 320 StPO ist - wie sich schon aus dem Vergleich der in § 345 Abs 1 Z 4 StPO erschöpfend aufgezählten gesetzlichen Vorschriften ergibt - nicht mit Nichtigkeit bedroht; ein bekämpfbares Zwischenerkenntnis (Z 5) hinwieder, durch welches Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt worden wäre, ist nicht ergangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100988

Dokumentnummer

JJR_19911001_OGH0002_0140OS00058_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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