Norm
StPO §320Rechtssatz
Eine Verletzung des § 320 StPO ist - wie sich schon aus dem Vergleich der in § 345 Abs 1 Z 4 StPO erschöpfend aufgezählten gesetzlichen Vorschriften ergibt - nicht mit Nichtigkeit bedroht; ein bekämpfbares Zwischenerkenntnis (Z 5) hinwieder, durch welches Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt worden wäre, ist nicht ergangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100988Dokumentnummer
JJR_19911001_OGH0002_0140OS00058_9100000_001