Norm
StPO §63 ARechtssatz
Sollte der - nach Abweisung der ihn selbst betreffenden Ablehnung durch den OGH zu Entscheidung über weitere, gegen Gerichtshöfe erster Instanz gerichtete Ablehnungsanträge berufene - Gerichtshof zweiter Instanz infolge Befangenheit aller Gerichtshöfe erster Instanz nicht in der Lage sein, einen ihm unterstellten Gerichtshof zur Entscheidung über den vorliegenden Subsidiarantrag zu bestimmen, müßte er in sinngemäßer Anwendung des § 63 StPO die Akten neuerlichen dem OGH zur Bezeichnung eines solchen Gerichtes vorlegen, in diesem Fall aber zuvor auch die dem § 590 Geo entsprechenden Äußerungen einholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097125Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009