Norm
StGB §127 B3Rechtssatz
Der Angeklagte hat ab dem Augenblick, wo er die an sich genommene Banknote an einem dem Eigentümer derselben nicht bekannten, wenn auch in dessen Wohnung befindlichen Ort versteckte, den Gewahrsam daran erlangt und damit den Diebstahl vollendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0093291Dokumentnummer
JJR_19911003_OGH0002_0120OS00104_9100000_001