Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Über jeden Antrag auf Beigebung eines Verteidigers (zur Ausführung eines Rechtsmittels) ist unverzüglich zu entscheiden; dies auch dann, wenn ein gleichartiges Ersuchen (anläßlich der Einbringung des sodann bekämpften/ Wiedereinsetzungsantrages/ Antrages) bereits abgewiesen wurde. Vor Entscheidung über den Beigebungsantrag darf über die auszuführenden Rechtsmittel nicht erkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097937Dokumentnummer
JJR_19911003_OGH0002_0150OS00116_9100000_001