RS OGH 1991/10/3 15Os116/91 (15Os123/91)

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Veröffentlicht am 03.10.1991
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Norm

StPO §41 Abs2

Rechtssatz

Über jeden Antrag auf Beigebung eines Verteidigers (zur Ausführung eines Rechtsmittels) ist unverzüglich zu entscheiden; dies auch dann, wenn ein gleichartiges Ersuchen (anläßlich der Einbringung des sodann bekämpften/ Wiedereinsetzungsantrages/ Antrages) bereits abgewiesen wurde. Vor Entscheidung über den Beigebungsantrag darf über die auszuführenden Rechtsmittel nicht erkannt werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 116/91
    Entscheidungstext OGH 03.10.1991 15 Os 116/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097937

Dokumentnummer

JJR_19911003_OGH0002_0150OS00116_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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