Norm
AußStrG §102Rechtssatz
§ 102 Abs 2 AußStrG (vgl § 224 ABGB) sieht für die Bewertung von unbeweglichen Gütern zwar noch andere Möglichkeiten als die Begutachtung durch Sachverständige vor, doch kann in Wahrnehmung gesetzlicher Obsorgepflichten für Personen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit auf die Beiziehung von Sachverständigen nicht verzichtet werden, wenn die Gefahr einer vermögensrechtlichen Benachteiligung Minderjähriger nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007810Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0050OB00086_9100000_001