Norm
IPRG §28Rechtssatz
Ob der - dem Aufbau des § 28 IPRG entsprechende - Grundsatz, wonach dann, wenn nur ein Teil des Nachlasses in Österreich abzuhandeln ist, sich Erbschaftserwerb und Nachlaßschuldenhaftung hinsichtlich des rechtlichen Nachlasses weiterhin nach dem Erststatut richten, kann dann auf sich beruhen, wenn im Ausland nur über die Liegenschaft abzuhandeln ist, weil in diesem Fall das Liegenschaftsstatut dem Erbstatut vorgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076646Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0040OB00522_9100000_004