RS OGH 1991/10/8 4Ob522/91, 3Ob303/04m

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Norm

IPRG §28

Rechtssatz

Ob der - dem Aufbau des § 28 IPRG entsprechende - Grundsatz, wonach dann, wenn nur ein Teil des Nachlasses in Österreich abzuhandeln ist, sich Erbschaftserwerb und Nachlaßschuldenhaftung hinsichtlich des rechtlichen Nachlasses weiterhin nach dem Erststatut richten, kann dann auf sich beruhen, wenn im Ausland nur über die Liegenschaft abzuhandeln ist, weil in diesem Fall das Liegenschaftsstatut dem Erbstatut vorgeht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 522/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 522/91
    Veröff: JBl 1992/460 = IPRax 1992,328 = EFSlg XXVIII/6 = ZfRV 1993,35 (Zemen)
  • 3 Ob 303/04m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 303/04m
    Vgl auch; Beisatz: Bei Abhandlung einer in Österreich gelegenen Liegenschaft eines Ausländers geht das Liegenschaftsstatut dem Erbstatut vor. Dies gilt auch für einen Liegenschaftsanteil oder einen Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076646

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0040OB00522_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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