RS OGH 1991/10/8 5Ob544/91, 3Ob526/93, 9Ob502/94, 4Ob2084/96s, 6Ob2362/96p, 6Ob230/01v, 7Ob179/11s,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1991
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Norm

ABGB §140
ABGB §1042

Rechtssatz

Da die freiwillig erbrachten Naturalleistungen in der Regel irreversibel sind, also in Kenntnis der wahren Unterhaltsverpflichtung bzw des wahren Unterhaltsanspruches nicht mehr rückgängig gemacht werden können, erscheint es, wenn Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, unter diesen Umständen im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Problematik durchaus vertretbar, die von den Gerichten zweiter Instanz bei Prüfung des Vorliegens einer Unterhaltsverletzung als Voraussetzung für die gerichtliche Unterhaltsfestsetzung entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen und bei dieser Prüfung sind grundsätzlich alle Geldleistungen und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen. Davon ausgehend muss - um rückblickend eine gerechte Lösung zu finden - geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige diese Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit deren Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte. Im Zweifel ist eine solche Absicht des Unterhaltspflichtigen nicht zu vermuten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 544/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 5 Ob 544/91
  • 3 Ob 526/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 3 Ob 526/93
    Veröff: ÖA 1994,67
  • 9 Ob 502/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1994 9 Ob 502/94
    Auch
  • 4 Ob 2084/96s
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2084/96s
    nur: Bei dieser Prüfung sind grundsätzlich alle Geldleistungen und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen. Davon ausgehend muß geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige diese Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit deren Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte. Im Zweifel ist eine solche Absicht des Unterhaltspflichtigen nicht zu vermuten. (T1); Beisatz: Nur wenn er sie trotzdem erbracht hätte, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. (T2)
  • 6 Ob 2362/96p
    Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2362/96p
    nur: Wenn Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, sind grundsätzlich alle Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen. (T3); Beisatz: Und zwar unabhängig von einer Zustimmung des anderen Elternteils. (T4)
  • 6 Ob 230/01v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 230/01v
    nur T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    Auch
  • 5 Ob 28/14z
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 28/14z
    Vgl auch
  • 8 Ob 70/21h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 70/21h
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047328

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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