RS OGH 1991/10/8 4Ob522/91, 1Ob176/01s, 6Ob54/03i, 3Ob303/04m

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Norm

IPRG §28
IPRG §32

Rechtssatz

Das Erbstatut ist eine "andere inländische Verweisungsnorm", welche durch die lex rei sitae ausgeschlossen ist. Der Erbschaftserwerb dinglicher Nachlaßrechte an Liegenschaften ist daher nach dem Recht des Lageortes zu beurteilen. Unter "Erwerb" ist dabei nach den Materiellen (RV 784 BlGNr 14.GP 47) nur der sachenrechtliche Erwerbsakt (Modus), nicht aber auch der Erwerbstitel gemeint. § 32 IPRG bezieht sich also auch im Erbrecht nur auf den erforderlichen Modus des dinglichen Erbschaftserwerbs (also auf die Frage, ob unmittelbarer Übergang auf den Berechtigten stattfindet oder Einantwortung bzw sonstige Übergabe oder Registereintragung für den Nachlaßerwerb notwendig sind).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 522/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 522/91
    Veröff: JBl 1992,460 = IPRax 1992,328 = EFSlg XXVIII/6 = ZfRV 1993,35 (Zemen)
  • 1 Ob 176/01s
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 176/01s
    nur: Unter "Erwerb" ist dabei nach den Materiellen (RV 784 BlGNr 14.GP 47) nur der sachenrechtliche Erwerbsakt (Modus), nicht aber auch der Erwerbstitel gemeint. (T1) Beisatz: Der Begriff "Erbschaftserwerb" ist weit auszulegen. (T2)
  • 6 Ob 54/03i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 54/03i
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/44
  • 3 Ob 303/04m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 303/04m
    nur: Das Erbstatut ist eine "andere inländische Verweisungsnorm", welche durch die lex rei sitae ausgeschlossen ist. Der Erbschaftserwerb dinglicher Nachlaßrechte an Liegenschaften ist daher nach dem Recht des Lageortes zu beurteilen. Unter "Erwerb" ist dabei nur der sachenrechtliche Erwerbsakt (Modus), nicht aber auch der Erwerbstitel gemeint. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076636

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0040OB00522_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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