RS OGH 1991/10/8 5Ob541/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §176 B
AußStrG §9 B2

Rechtssatz

Es liegt am Kollisionskuratur, Schritte zu setzen, die nach Lage der Sache im Interesse des Kindes geboten sind, und, wenn das Wohl des Kindes ein weiteres Einschreiten des Kollisionskurators erfordert, in Wahrung der Interessen des Kindes gegen seine Enthebung Rekurs zu erheben. Der nicht obsorgeberechtigte Angehörige, der selbst durchaus auch widersprechende eigene Interessen verfolgen mag, ist nicht berechtigt, zur Wahrung der Rechte des Kindes anstelle des Kollisionskurators Rekurs gegen dessen Enthebung zu ergreifen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0006428

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0050OB00541_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten