Norm
AußStrG §102Rechtssatz
Im inländischen Verlassenschaftsverfahren sind die einem minderjährigen Noterben zukommenden Rechte zu wahren, wozu gehört, daß gemäß § 92 Abs 2 Z 1 AußStrG von Amts wegen ein Inventar zu errichten ist und gemäß 102 Abs 2 AußStrG die Schätzung unbeweglicher Güter angeordnet werden kann. Auf Werte aus früheren Verträgen, alte Schätzungen oder auf den Einheitswert dürfte nur zurückgegriffen werden, wenn dem Schutzbefohlenen keinerlei Gefahr eines Vermögensnachteils droht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007812Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0050OB00086_9100000_002