Norm
BGB §1922 Abs1Rechtssatz
§ 1942 Abs 1 BGB bringt zusammen mit § 1922 Abs 1 BGB den Grundsatz des Vonselbsterwerbs (ispo - iure - Erwerbs) zum Ausdruck. Das Gesetz läßt den Erbschaftserwerb sogleich mit dem Erbfall eintreten, um eine subjektlose (ruhende) Erbschaft (hereditas iacens) zu vermeiden. Der Erbe wird sofort mit dem Erbfall dinglich berechtigt. Der Vonselbsterwerb kommt insofern der Rechtsklarheit zugute, als in jedem Moment ein Träger des Nachlasses vorhanden ist; dennoch bleibt auch hier zunächst die Unsicherheit darüber bestehen, wer endgültig der Rechtsträger sein wird, ist doch die Ausschlagung mit Rückwirkung auf den Erbfall ausgestattet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054115Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021