Norm
MRG §37 Abs1 Z8Rechtssatz
Die Rechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle über die (durch ein Ermäßigungsbegehren nach § 44 Abs 3 MRG bewirkte) Gesetzmäßigkeit der in Zukunft fällig werdenden Hauptmietzinse hat zur Folge, daß in einem späteren Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG betreffend die Feststellung von Mietzinsüberschreitungen zu bestimmten Zinsterminen eine abermalige selbständige Beurteilung des Ermäßigungsbegehrens nach § 44 Abs 3 MRG als Vorfrage ausgeschlossen ist. Diesbezüglich ist vielmehr die Vorfrage unter Bindung an die Entscheidung der Schlichtungsstelle zu lösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070589Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0050OB01074_9100000_001