RS OGH 1991/10/8 4Ob549/91, 4Ob69/07m

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Norm

UVG §7 Abs1 Z2

Rechtssatz

Eine analoge Anwendung des § 7 Abs 1 Z 2 UVG auf Titelvorschüsse kommt nicht in Betracht; der Gesetzgeber konnte im Fall der Gewährung von "Richtsatzvorschüssen" eine Prüfung, wie weit durch eigene Einkünfte ein Abweichen des Exekutionstitels von der gesetzlichen Unterhaltspflicht eingetreten ist, nicht anordnen, weil die "Richtsatzvorschüsse" nicht an eine konkret feststellbare Unterhaltspflicht anknüpfen, sondern auf einheitlichen "Pauschal"-Beträgen beruhen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 549/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 549/91
    Veröff: EvBl 1992/16 S 57 = EFSlg XXVIII/7 = ÖA 1992,26
  • 5 Ob 508/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 508/92
    Beisatz: Es handelt sich um zwei verschiedene Bemessungssysteme, die nicht miteinander vermengt werden dürfen, weil dem UVG insoweit kein einheitliches Vorschusskonzept zugrunde liegt. (T1)
  • 4 Ob 69/07m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 69/07m
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076414

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0040OB00549_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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