Norm
UVG §7 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine analoge Anwendung des § 7 Abs 1 Z 2 UVG auf Titelvorschüsse kommt nicht in Betracht; der Gesetzgeber konnte im Fall der Gewährung von "Richtsatzvorschüssen" eine Prüfung, wie weit durch eigene Einkünfte ein Abweichen des Exekutionstitels von der gesetzlichen Unterhaltspflicht eingetreten ist, nicht anordnen, weil die "Richtsatzvorschüsse" nicht an eine konkret feststellbare Unterhaltspflicht anknüpfen, sondern auf einheitlichen "Pauschal"-Beträgen beruhen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076414Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0040OB00549_9100000_005